Blaue Karte in den EHF - Bewerben.

In den österreichischen Ligen wird eine Blaue Karte (hoffentlich) selten zum Einsatz kommen. In den EHF-Bewerben dagegen werden wir die Blaue Karte womöglich viel öfters sehen. Bedeutet das, dass in den europäischen Bewerben "brutaler" gespielt wird? Definitiv NEIN!

Der Grund, warum in den europäischen internationalen Bewerben die Blaue Karte öfters in Erscheinung treten wird, liegt daran, dass die EHF die Anwendung der Blauen Karte für die eigenen Bewerbe modifiziert hat.

 

Wie wir schon gehört haben entspricht die Blaue Karte einer Roten Karte mit Bericht vor der Regeländerung 2016. Die Blaue Karte wird für grob unsportliches Verhalten gemäß Regel 8:6 ausgesprochen. Die Beurteilungskriterien der Regel 8:6 haben sich nicht geändert und lauten wie folgt:

 

Stufen die Schiedsrichter eine Aktion als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich, vorsätzlich oder arglistig ein, reichen sie nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.
Hinweise und Merkmale, die als Beurteilungskriterien in Ergänzung zu Regel 8:5 dienen:
a) besonders rücksichtslose oder besonders gefährliche Vergehen;
b) eine vorsätzliche oder arglistige Aktion, die ohne jeglichen Bezug zu einer Spielhandlung stattfindet.

  

Die Regel 8:6 verlangt einen schriftlichen Bericht, falls die Schiedsrichter ein Foul als besonders rücksichtslos, besonders gefährlich, vorsätzlich oder arglistig einstufen.

 

Die Regel 8:5 behandelt hingegen das grob unsportliche Verhalten ohne zusätzlichen Bericht (Rote Karte ohne Bericht).

 

EHF - BEWERBE

Die EHF weist ihre Schiedsrichter an, nach jeder Roten Karten einen schriftlichen Bericht zu verfassen und diesen an die entsprechende Instanz zu übermitteln.

 

ÖHB - LIGEN

In Österreich hingegen wird die Blaue Karte lt. IHF - Regelwerk angewendet. Hier entscheiden die Schiedsrichter bereits im Spiel, ob es sich um ein Vergehen gemäß Regel 8:5 oder 8:6 handelt.

Die IHF hat  im aktuellen Regelbuch Ihre Ansicht wie folgt erläutert:

„... reichen sie (red. Anm.: die Schiedsrichter) nach dem Spiel einen schriftlichen Bericht ein, damit die zuständigen Instanzen über weitere Maßnahmen entscheiden können.“
Der vorgenannte Regelzusatz bildet für die zuständige Instanz die Grundlage, die vorgesehene weitergehende Bestrafung vorzunehmen. Keinesfalls darf die im Regeltext verwendete Formulierung: „...können“ so interpretiert werden, dass es im Ermessen der zuständigen Instanz liegt, ob eine weitergehende Bestrafung vorgenommen wird. Dies käme einer Abänderung der Tatsachenfeststellung der Schiedsrichter gleich. Das von der IHF vorgesehene strafsteigernde Maß zur Disqualifikation ohne schriftlichen Bericht wäre nicht mehr gegeben.